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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (IT-AGB) gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Kunde“).

(2) Für sämtliche Leistungen der MSP AG gelten diese IT-AGB ausschließlich, auch hinsichtlich aller künftigen Geschäfts-beziehungen mit dem Kunden; entgegenstehende oder von unseren IT-AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere IT-AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren IT-AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführen.

(3) Soweit für bestimmte Leistungen der MSP AG auch besondere Bedingungen gelten, haben diese im Zweifel Vorrang vor diesen IT-AGB.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Unsere Angebote sind unverbindlich. Entspricht die Bestellung des Kunden den Voraussetzungen eines Antrages nach § 145 BGB, so können wir diesen innerhalb von zwei Wochen annehmen. Der Vertrag kommt erst durch Annahme der Bestellung des Kunden oder Zusendung der Ware zustande. Das vorstehende gilt auch, wenn wir dem Kunden technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Datenblätter, Spezifikationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in digitaler Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheber-rechte vorbehalten.

(2) Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung sowie ggf. aus weiteren Leistungsbeschreibungen der MSP AG, wobei diese auf elektronischem Wege erfolgen können. Liegen solche nicht vor, ist unser Angebot maßgeblich.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer sowie bei Warenlieferungen zuzüglich Transport- und Verpackungskosten. Skonto oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen, Vertriebskostenänderungen oder Wechselkursschwankungen, eintreten. Wir sind verpflichtet, bei Kostensenkungen in gleicher Weise zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Eine Erhöhung um mehr als 10 % berechtigt den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag oder zur außerordentlichen Kündigung.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Eine Zahlung durch Wechsel oder Schecks wird nicht akzeptiert.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor.

(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach vorheriger Ankündigung berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarte Vorauszahlungen zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Zahlungsverzögerung nicht zu vertreten hat. Dasselbe gilt, wenn beim Kunden aufgrund einer nach Vertragsschluss eintretenden oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gefährdet erscheint; dies gilt insbesondere dann, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn betrieben werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

§ 4 Leistungserbringung

(1) Als Liefertermin bzw. Leistungszeit gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt bzw. Zeitraum. Der Kunde trägt die Kosten und Risiken des Transports von Sachen.

(2) Wird unsere Lieferung bzw. Leistung durch einen nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Umstand verzögert oder unmöglich gemacht, etwa durch höhere Gewalt, Streik, Naturkatastrophen oder Lieferschwierigkeiten Dritter, so sind wir berechtigt, wahlweise vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. Dem Kunden steht es frei, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist/Leistungszeit mit uns zu vereinbaren und die daraus entstehenden Mehrkosten zu übernehmen; Schadensersatzansprüche sind insofern gegen uns ausgeschlossen.

(3) Sofern wir eine teilbare Leistung schulden, sind bei Vorliegen sachlicher Gründe Teilleistungen in zumutbarem Umfang zulässig. Teillieferungen/Teilleistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Ist vereinbart, dass eine An- oder Vorauszahlung Voraussetzung für die Erbringung unserer Leistungen ist, so beginnt die Leistungszeit vorbehaltlich einer gesonderten Absprache erst mit Gutschrift des entsprechenden Betrages auf unserem Geschäftskonto. Ein etwaiger Liefer-/Leistungstermin wird entsprechend hinausgeschoben.

§ 5 Gefahrübergang bei Kauf

(1) Wird Ware auf Wunsch des Kunden versandt, so geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung abschließen; die dafür anfallenden Kosten trägt der Kunde.

(3) Sofern die Voraussetzungen von § 3 Abs. 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

§ 6 Lieferung von Software

Bei Lieferung von Software wird über die vorliegenden IT-AGB hinaus auf die besonderen lizenzrechtlichen, urheberrechtlichen und sonstigen Bedingungen, beispielsweise Garantien des jeweiligen Herstellers ausdrücklich hingewiesen.

§ 7 Einbindung vorhandener Hard- und Software des Kunden

Beim Kunden vorhandene Hard- und Software kann, sofern sie die technischen Anforderungen erfüllt, von uns integriert werden. Wir behalten uns vor, die Einbindung von vorhandenen Geräten und Datenverarbeitungsprogrammen abzulehnen, sofern diese entweder den Anforderungen nicht genügen oder die Einbindung zu Fehlern in der IT-Struktur führen kann. Erforderliche Mehr-kosten, die durch die Einbindung vorhandener Hard-/Software entstehen, werden zum jeweils aktuellen Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ggf. erforderlicher weiterer Hard- und Softwarekomponenten, sowie ggf. Auslagen und Spesen gesondert in Rechnung gestellt.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die von uns erteilten Hinweise befolgen. Ggf. hat er dazu die ihm von uns zur Verfügung gestellten Checklisten oder Handlungsanweisungen zu befolgen.

(2) Der Kunde muss die Fehlermeldungen und Fragen durch qualifizierte Mitarbeiter präzisieren.

(3) Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür qualifizierte Mitarbeiter ab, die insbesondere bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen, sowie Änderungen der Hard- und Softwarestruktur zu urteilen und abschließend zu entscheiden.

(4) Der Kunde ist hinsichtlich der gesamten von ihm eingesetzten Software zur regelmäßigen und gefahrenentsprechenden Anfertigung von Sicherungskopien sowie zum Betrieb eines angemessenen Backup- und/oder Notfallsystems verpflichtet. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle Daten in einem angemessenen und erforderlichen Umfang (zeitlich) vor einem Eingriff durch uns zu sichern.

(5) Der Kunde gestattet uns den Zugriff auf seine Soft- und Hardwareumgebung im erforderlichen Umfang mittels Telekommunikation. Die dazu erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde nach unseren Weisungen her.

§ 9 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mangelfreiheit prüft.

(2) Soweit die Leistung einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Soweit für den Kunden zumutbar, kann die Nachbesserung durch Handlungsanweisungen erfolgen, die der Kunde selbst zur Beseitigung eines Mangels umsetzen kann. Solche Handlungsanweisungen sind insbesondere dann möglich, wenn der Kunde den Mangel mit minimalem Aufwand beseitigen kann oder wenn spürbare Auswirkungen des Mangels durch eine unmittelbare Umsetzung der Handlungsanweisung vermieden werden können. Eine zeitweise Umgehungslösung gilt als Mängelbeseitigung, wenn die Nutzung nicht erheblich dadurch eingeschränkt wird und die Umgehungslösung für den Kunden zumutbar ist.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde - unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche - nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher sowie handelsüblicher und technisch nicht vermeidbarer Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Stellen sich Beanstandungen als unberechtigt heraus und haben wir keinen Anlass zu den Beanstandungen gegeben, hat der Kunden uns die Kosten zu ersetzen, die uns im Zusammenhang mit der vermeintlichen Nacherfüllung entstanden sind und die wir den Umständen nach für erforderlich halten durften.

(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 10 Weitere Haftung

(1) Alle weiteren Ersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind vorbehaltlich nachstehender Regelungen ausgeschlossen:

(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorherseh-baren Schaden begrenzt.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Abnahme

(1) Teilabnahmen können auf Verlangen von MSP AG jederzeit durchgeführt werden.

(2) Zwecks rechtzeitiger Planung der Einweisung und der Abnahmeprüfung wird MSP AG dem Kunden rechtzeitig mindestens eine (1) Woche vor geplanter Abnahme die Abnahmebereitschaft anzeigen und konkrete Terminvorschläge machen, wann und wie genau die Einweisung und Abnahme erfolgen kann.

(3) Nach erfolgreicher Prüfung hat der Kunde, mindestens per E-Mail, die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. Schlägt die Gesamt- bzw. die Teilabnahme fehl, so übergibt der Kunde der MSP AG eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel.

(4) Für die Abnahme gelten die folgenden Fehlerklassen:

Fehlerklasse 1 (erhebliche Fehler):

Die vertragsgemäße Nutzung ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.

Fehlerklasse 2 (unerhebliche Fehler):

Die vertragsgemäße Nutzung ist nicht wesentlich eingeschränkt oder behindert.

Die Zuordnung der festgestellten Fehler und Mängel in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern. Bei Fehlern und Mängeln der Fehlerklasse 1 handelt es sich um „erhebliche Fehler“, die eine wirksame Abnahme verhindern. Bei Fehlern und Mängeln der Fehlerklasse 2 handelt es sich um „unerhebliche Fehler“, die eine wirksame Abnahme nicht verhindern.

(5) Über das Ergebnis der Abnahme wird vom Kunden und der MSP AG ein gemeinsames Abnahmeprotokoll mit einer Darstellung der erkannten Fehler sowie deren Art, Umfang und Termine für deren Beseitigung erstellt.

(6) Wird eine geänderte oder angepasste Software bzw. einzelne Inkremente in den Betrieb (produktiv gesetzt) übernommen, so gilt diese als wirksam abgenommen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche aus dem geschlossenen Vertrag bleibt die Sache unser Eigentum. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Sache weder weiterveräußern noch in sonstiger Weise über die Ware verfügen oder sie umgestalten. Ist der Kunde Kaufmann, geht das Eigentum erst auf ihn über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns getilgt hat.

(2) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Kunde tritt die uns bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen (z. B. aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche) bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

§ 13 Ausschluss von § 648 Satz 1 BGB

Sofern wir Werkleistungen erbringen, ist die Anwendung von § 648 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur außer-ordentlichen fristlosen Kündigung nach § 648a BGB bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Hamburg, April 2023

MSP AG